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   BGH, 22.01.1968 - VIII ZR 209/65   

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https://dejure.org/1968,15240
BGH, 22.01.1968 - VIII ZR 209/65 (https://dejure.org/1968,15240)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1968 - VIII ZR 209/65 (https://dejure.org/1968,15240)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1968 - VIII ZR 209/65 (https://dejure.org/1968,15240)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • DB 1968, 437
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.10.1967 - VIII ZR 51/66

    Vermietung eines Fabrikgrundstücks - Auslegung eines Mietvertrages -

    Auszug aus BGH, 22.01.1968 - VIII ZR 209/65
    Sin anderes Ergebnis ließe sieh mit der rechtlich einwandfreien Auslegung5 die das Berufungsgericht dem Mietvertrag der Parteien gegeben hat, nicht in Einklang bringen Danach haben die Parteien scharf auseinandergehalten, daß der Kläger nur für die Grundfläche selbst einen Mietzins im eigentlichen Sinne zu zahlen hatte« Die Vergütung für die Nutzung der von ihm zu errichtenden, aber in das Eigentum des beklagten Landes fallenden Gebäude hatte mit diesem Mietzins nichts zu tun" Die Parteien sind sich somit bei der Festsetzung dieses hier allein streitigen Mietzinses dar über einig geworden, die spätere Bebauung des Grundstücks solle für die Höhe der nur nach der Grundstücksfläche berechneten Miete keine Rolle spielen» In einem solchen Palle wäre es mit dem Sinn des Vortrages nicht vereinbar und deshalb nicht sachgerecht, wenn dieselbe Wertsteigerung, die bereits bei der ersten Festsetzung des Mietzinses als unerheblich ausgeschieden wurde, nachträglich im Wege eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 18 ff 1» BMG mitveranschlagt würde (vgl» auch das Senatsurteil vom 14» Oktober 1967 - VIII ZR 51/66 = WM 1967? 1201, in dem es sich allerdings um eine im Vertrag vorgesehene Anpassung der Miete handelte)».
  • BGH, 19.02.1964 - VIII ZR 124/62
    Auszug aus BGH, 22.01.1968 - VIII ZR 209/65
    Die Erhöhung auf 495?06 DM monatlich abzüglich der Steuern und Abgaben halt es für gerecht fertigt, weil dieser Betrag sich nach seinen Feststellungen als die ortsübliche Miete nach dem Stichtag des Io August 1955 darstellt0 Auch hiergegen hat die Revision keine Einwendungen erhoben Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der zugrunde gelegten ortsüblichen Miete bestehen im Ergebnis um so weniger, als entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als Stichtag für die Ermittlung der ortsüblichen K i oto grundsätzlich nicht der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Bundesmietengesetses (l »August 1955)? sondern der Tag in Frage kommt, an dem die rechtsv/irksamc Erhöhungserklärung abgegeben wurde (Senatsurteil vom 19» Februar 1964 - VIII ZR 124/62 = IM 1, PMG § 24 Nr. 7)» An dem hier maßgeblichen Stichtage lag die ortsübliche Miete aber erfahrungsgemäß höher als am 1c August 1955-.
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